Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma ROBI AG Wallbach (nachfolgend „ROBI AG“ genannt)

 

§ 1 Allgemeine Bedingungen

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages und/oder jeder Auftragsbestätigung. Sie gehen allfälligen Einkaufsbedingungen eines Käufers vor.

Dieser Grundsatz gilt, soweit nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen sind. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bleiben ohne schriftliche Zustimmung der ROBI AG unwirksam.

§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten

Alle Angebote, insbesondere auch solche in Katalogen, Preislisten, etc. sind unverbindlich.

Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) der ROBI AG auf eine mündliche oder schriftliche Bestellung zustande. Als schriftlich gilt auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

In jedem Falle gelten aber die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der ROBI AG spätestens mit Ausführung der Bestellung als akzeptiert.

§ 3 Lieferung

Die in der Auftragsbestätigung getroffene Vereinbarung ist massgeblich für den Umfang und die Ausführung der Lieferung.

Die Lieferfristen werden in der Auftragsbestätigung oder einer separaten Vereinbarung getroffen. Schriftlich bestätigte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten. Verzögerung der Lieferfristen durch betriebsinterne oder externe Störungen werden dem Kunden gemeldet. Terminüberschreitungen berechtigen weder zur Annullierung noch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Die verspätete Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so ist ROBI AG berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.

Je nach Umfang des Auftrages besteht das Recht zu Teillieferungen. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand in seiner Funktion und Form nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

§ 4 Preise

Alle Preise verstehen sich - mangels anderer schriftlicher Vereinbarung - rein netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.

Nicht inbegriffen sind die Mehrwert- und andere Steuern, Abgaben und Gebühren sowie die Kosten für Verpackung, Transport, Verzollung, Versicherungen, irgendwelche Bewilligungsgebühren, Beurkundungen, Montage, Installation, Inbetriebnahme und Abnahme.

Gedruckte Preislisten und Kataloge können jederzeit ändern.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat innert 30 Tagen ohne Abzug von Skonto und Rabatt in Schweizerfranken an das Domizil von ROBI AG zu erfolgen, sofern nicht spezielle Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. ROBI AG hat das Recht, nach ihrem Ermessen Vorauszahlung oder Anzahlung zu verlangen. Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Installation, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die ROBI AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

Kommt der Besteller mit Zahlungen in Rückstand oder bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an seinem Zahlungswillen, so kann ROBI AG unbeschadet der Rechte aus Eigentum eingeräumte Zahlungsziele widerrufen oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 5% pro Jahr beträgt.
Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Erfolgt trotz vorgängig erfolgter mündlicher oder schriftlicher Mahnung keine vollständige Zahlung, beträgt die Gebühr für eine Mahnung per Einschreiben € 20,00.

Zahlungen dürfen wegen Beanstandungen oder nicht akzeptierten Forderungen nicht gekürzt oder zurückbehalten werden. Die Verrechnung mit andern als von ROBI AG unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen bedarf ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 6 Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die ROBI AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

§ 7 Transport und Versicherung

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der ROBI AG rechtzeitig bekannt zu geben. der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte oder eingelagerte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von ROBI AG. Bei Zahlungsverzug kann der Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eingetragen werden.

§ 9 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 5 Tagen zu prüfen und ROBI AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

Zwecks Reparatur unter Garantie müssen die Produkte und Bauteile der ROBI AG franko Wallbach gesandt werden.

Verlangt der Besteller eine Reparatur an Ort und Stelle, so sind die Reisespesen und allfällige Überstunden der ROBI AG zu vergüten. Für die Aufwendungen ist vorhergehend eine entsprechende Kostengutschrift zuzustellen.

§ 10 Gewährleistung

ROBI AG verpflichtet sich, die Lieferungen vertragsgemäss durchzuführen und die Garantiepflicht wie nachstehend beschrieben zu erfüllen.

Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung wird grundsätzlich eine Garantiefrist von 24 Monaten gewährt.

Auf Ersatzteilen wird ebenfalls eine Garantie von 24 Monaten gewährleistet, aber ohne dass die Gewährleistung in Bezug auf das ganze Kaufsobjekt verlängert wird.

Für den Fall, dass gelieferte Produkte dem Besteller aus irgend einem Grund zu berechtigten Bemängelungen Anlass geben, geht die Gewähr nach Wahl von ROBI AG entweder auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile. Ersetzt ROBI AG beanstandete Teile, so fallen letztere in ihr Eigentum.

Weitergehende Ansprüche und Haftungen, insbesondere Schadenersatzansprüche und Folgeschäden jeglicher Art, Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages, Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet ROBI AG nicht für individuelle oder Folgeschäden, wie beispielsweise entgangene Gewinne oder Ansprüche Dritter, sowie für Unkosten und Montagegelder.

Die Mängelhaftung bezieht sich in keinem Fall auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. An zugesicherte Eigenschaften ist ROBI AG nur gebunden, sofern sie schriftlich erfolgen.

Für Gegenstände, die von Unterlieferanten bezogen wurden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Garantiebedingungen der Herstellerfirmen.

Hat der Besteller oder hat ein Dritter Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung.

§ 11 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der ROBI AG in CH-4323 Wallbach.

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Die Anwendung der Bestimmungen des Wiener UN-Abkommens ist ausgeschlossen.

Allfällige Differenzen regeln wir wenn immer möglich einvernehmlich.

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen lässt die Wirksamkeit dieser im übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.